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Betreiben eines Mahnverfahrens
Zitat aus dem Beschluss:
Was war geschehen? Der Beklagte bestellte am 27. Februar 1997 einen Dolmetschauftrag für den 28. Februar 1997, um 08:00 Uhr. Der Auftrag wurde vom Kläger angenommen. Wegen des knappen Termins waren sich beide Parteien darüber einig, dass nur eine Bestätigung per Fax möglich war. Somit bestätigte der Kläger den Auftrag mit einer Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 800,00 DM + USt für den Fall, dass der Auftraggeber auf die Dienste des Klägers zu der in diesem Fax vereinbarten Zeit verzichtete. Dieser Faxwechsel belegt weitere Einzelheiten des Auftrags und dass Einigkeit über den Preis erzielt worden war. Am 28. Februar 1997 wurden die Dolmetschleistungen des Klägers nicht in Anspruch genommen. Es stellte sich heraus, dass die Herren X3 und X4 über ihre Sekretärin zunächst bei X5 den Auftrag bestellt hatten, später jedoch (als sie ihre Simultandolmetscherin erreichten) dies bei X5 stornieren ließen. X5 hat offensichtlich versäumt, den Auftrag beim Beklagten zu stornieren. X3 bestätigt dem Kläger, dass er dort bis um 10:00 Uhr gewesen ist. Darauf wurde dem Beklagten eine Rechnung per Fax über 920,00 DM als vereinbarte Vertragsstrafe zugestellt. Die Vertragsstrafe ist unbestritten und X5 kann vom Beklagten in die Pflicht genommen werden. Am 18. März erfolgt eine fernmündliche Zahlungserinnerung an den Beklagten. Der Beklagte verspricht den betrag sofort zu überweisen. Am 02. Mai 1997 erfolgt eine Zahlungserinnerung per Fax an den Beklagten. Am 05. Juni 1997 erfolgt erneut eine fernmündliche Zahlungserinnerung an den Beklagten. Der Beklagte bedauert das Versäumnis und verspricht, den Betrag sofort zu überweisen. Am 13. Juni 1997 erfolgt eine letzte Mahnung mit Kopie der Rechnung an den Beklagten. Der Beklagte hat am 10. Juli 1997 einen Betrag in Höhe von 920,00 DM überwiesen. Der Beklagte hat damit die Hauptforderung beglichen. Die Kosten stehen noch offen. Zitat aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss:
Die
Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte
am 18. Dezember 1997. Der Zahlungseingang am 30. Dezember
1997.- Luis R. Cerna -.
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