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Betreiben eines Mahnverfahrens
Amtsgericht Mainz AZ 74 C 213/97, Beschluss vom 10.10.1997

 

By Luis R. Cerna, BC/SB, BL/LitB, BF/PhB
Diplom Uebersetzer, Dolmetscher, Technischer Redakteur
Accredited in German, Spanish and English by the German Association of Translators and Interpreters BDUe
and in technical writing by the German TEKOM,
Heidelberg, Germany


Lrcerna@aol.com
http://foreignword.biz/cv/10868.htm




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Luis R. CernaZitat aus dem Beschluss:

In dem Rechtsstreit
Dolmetscher X1, Kläger,

gegen
Übersetzungsbüro X2, Beklagte,
wegen Forderung werden die Kosten
des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Gründe:

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß Â§ 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führt zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten, da dieser ohne das erledigende Ereignis in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der Kläger hatte vor der Zahlung des Beklagten einen Anspruch auf Begleichung der Rechnung von DM 920,00 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Dolmetscherleistungen vom 27.02.1997. Denn hiernach war der Beklagte bei Nichtinanspruchnahme der Dienste des Klägers zu einer Vertragsstrafe von DM 800,00 zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet.

Auch die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn man in der Zahlung der Rechnung ein Anerkenntnis des Beklagten sieht, würde dies nur dann eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zum Betreiben des Mahnverfahrens gegeben hätte. Die Rechnung des Klägers vom 28.02.1997 wurde jedoch zweimal, nämlich am 02.05.1997 und am 13.06.1997 erfolglos gemahnt, ohne daß der Beklagte reagierte. Bei der Beantragung des Mahnbescheides am 04.07.1997 befand sich der Beklagte damit bereits in Verzug.

Das Betreiben des Mahnverfahrens durch den Kläger war unter dieser Voraussetzung nicht mutwillig.

Y, Richterin am Amtsgericht

Was war geschehen?

Der Beklagte bestellte am 27. Februar 1997 einen Dolmetschauftrag für den 28. Februar 1997, um 08:00 Uhr. Der Auftrag wurde vom Kläger angenommen. Wegen des knappen Termins waren sich beide Parteien darüber einig, dass nur eine Bestätigung per Fax möglich war. Somit bestätigte der Kläger den Auftrag mit einer Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 800,00 DM + USt für den Fall, dass der Auftraggeber auf die Dienste des Klägers zu der in diesem Fax vereinbarten Zeit verzichtete.

Dieser Faxwechsel belegt weitere Einzelheiten des Auftrags und dass Einigkeit über den Preis erzielt worden war. Am 28. Februar 1997 wurden die Dolmetschleistungen des Klägers nicht in Anspruch genommen. Es stellte sich heraus, dass die Herren X3 und X4 über ihre Sekretärin zunächst bei X5 den Auftrag bestellt hatten, später jedoch (als sie ihre Simultandolmetscherin erreichten) dies bei X5 stornieren ließen. X5 hat offensichtlich versäumt, den Auftrag beim Beklagten zu stornieren. X3 bestätigt dem Kläger, dass er dort bis um 10:00 Uhr gewesen ist. Darauf wurde dem Beklagten eine Rechnung per Fax über 920,00 DM als vereinbarte Vertragsstrafe zugestellt. Die Vertragsstrafe ist unbestritten und X5 kann vom Beklagten in die Pflicht genommen werden.

Am 18. März erfolgt eine fernmündliche Zahlungserinnerung an den Beklagten.

Der Beklagte verspricht den betrag sofort zu überweisen. Am 02. Mai 1997 erfolgt eine Zahlungserinnerung per Fax an den Beklagten.

Am 05. Juni 1997 erfolgt erneut eine fernmündliche Zahlungserinnerung an den Beklagten. Der Beklagte bedauert das Versäumnis und verspricht, den Betrag sofort zu überweisen.

Am 13. Juni 1997 erfolgt eine letzte Mahnung mit Kopie der Rechnung an den Beklagten.

Der Beklagte hat am 10. Juli 1997 einen Betrag in Höhe von 920,00 DM überwiesen.

Der Beklagte hat damit die Hauptforderung beglichen. Die Kosten stehen noch offen.

Zitat aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss:

Amtsgericht Mainz AZ 74 C 213/97
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.10.1997
In dem Rechtsstreit [...] wegen Forderung werden die nach dem Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 10.10.1997 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf DM 210,00 festgesetzt.
[...]
Der zugrundeliegende Titel ist vollstreckbar.
Z., Rechtspfleger

Die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte am 18. Dezember 1997. Der Zahlungseingang am 30. Dezember 1997.- Luis R. Cerna -.

 


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