Betreiben eines Mahnverfahrens
Amtsgericht
Mainz AZ 74 C 213/97, Beschluss vom 10.10.1997
By Luis R. Cerna, BC/SB,
BL/LitB, BF/PhB
Diplom Uebersetzer, Dolmetscher, Technischer Redakteur
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Zitat
aus dem Beschluss:
In
dem Rechtsstreit
Dolmetscher X1, Kläger,
gegen
Übersetzungsbüro X2, Beklagte,
wegen Forderung werden die Kosten
des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung
der Parteien ist gemäß Â§ 91a ZPO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes über
die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies
führt zu einer Kostenentscheidung zu Lasten
des Beklagten, da dieser ohne das erledigende
Ereignis in dem Rechtsstreit aller Voraussicht
nach unterlegen wäre. Der Kläger hatte
vor der Zahlung des Beklagten einen Anspruch auf
Begleichung der Rechnung von DM 920,00 aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über
Dolmetscherleistungen vom 27.02.1997. Denn hiernach
war der Beklagte bei Nichtinanspruchnahme der
Dienste des Klägers zu einer Vertragsstrafe
von DM 800,00 zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet.
Auch die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst
wenn man in der Zahlung der Rechnung ein Anerkenntnis
des Beklagten sieht, würde dies nur dann eine
Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigen,
wenn der Beklagte keine Veranlassung zum Betreiben
des Mahnverfahrens gegeben hätte. Die Rechnung
des Klägers vom 28.02.1997 wurde jedoch zweimal,
nämlich am 02.05.1997 und am 13.06.1997 erfolglos
gemahnt, ohne daß der Beklagte reagierte.
Bei der Beantragung des Mahnbescheides am 04.07.1997
befand sich der Beklagte damit bereits in Verzug.
Das Betreiben des Mahnverfahrens durch den Kläger
war unter dieser Voraussetzung nicht mutwillig.
Y, Richterin am Amtsgericht
Was
war geschehen?
Der
Beklagte bestellte am 27. Februar 1997 einen Dolmetschauftrag
für den 28. Februar 1997, um 08:00 Uhr. Der
Auftrag wurde vom Kläger angenommen. Wegen
des knappen Termins waren sich beide Parteien darüber
einig, dass nur eine Bestätigung per Fax möglich
war. Somit bestätigte der Kläger den Auftrag
mit einer Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe
in Höhe von 800,00 DM + USt für den Fall,
dass der Auftraggeber auf die Dienste des Klägers
zu der in diesem Fax vereinbarten Zeit verzichtete.
Dieser
Faxwechsel belegt weitere Einzelheiten des Auftrags
und dass Einigkeit über den Preis erzielt worden
war. Am 28. Februar 1997 wurden die Dolmetschleistungen
des Klägers nicht in Anspruch genommen. Es
stellte sich heraus, dass die Herren X3 und X4 über
ihre Sekretärin zunächst bei X5 den Auftrag
bestellt hatten, später jedoch (als sie ihre
Simultandolmetscherin erreichten) dies bei X5 stornieren
ließen. X5 hat offensichtlich versäumt,
den Auftrag beim Beklagten zu stornieren. X3 bestätigt
dem Kläger, dass er dort bis um 10:00 Uhr gewesen
ist. Darauf wurde dem Beklagten eine Rechnung per
Fax über 920,00 DM als vereinbarte Vertragsstrafe
zugestellt. Die Vertragsstrafe ist unbestritten
und X5 kann vom Beklagten in die Pflicht genommen
werden.
Am
18. März erfolgt eine fernmündliche Zahlungserinnerung
an den Beklagten.
Der
Beklagte verspricht den betrag sofort zu überweisen.
Am 02. Mai 1997 erfolgt eine Zahlungserinnerung
per Fax an den Beklagten.
Am
05. Juni 1997 erfolgt erneut eine fernmündliche
Zahlungserinnerung an den Beklagten. Der Beklagte
bedauert das Versäumnis und verspricht, den
Betrag sofort zu überweisen.
Am
13. Juni 1997 erfolgt eine letzte Mahnung mit Kopie
der Rechnung an den Beklagten.
Der
Beklagte hat am 10. Juli 1997 einen Betrag in Höhe
von 920,00 DM überwiesen.
Der
Beklagte hat damit die Hauptforderung beglichen.
Die Kosten stehen noch offen.
Zitat
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss:
Amtsgericht Mainz AZ 74 C 213/97
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.10.1997
In
dem Rechtsstreit [...] wegen Forderung werden
die nach dem Beschluß des Amtsgerichts Mainz
vom 10.10.1997 von dem Beklagten an den Kläger
zu erstattenden Kosten auf DM 210,00 festgesetzt.
[...]
Der zugrundeliegende Titel ist vollstreckbar.
Z., Rechtspfleger
Die
Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte
am 18. Dezember 1997. Der Zahlungseingang am 30. Dezember
1997.- Luis R. Cerna -.
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